Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 1 VStG hegte der VfGH nicht (Hinweis E VfGH 20.6.1994, B 1908/93, B 1971/93, VfSlg 13790 ua). Insofern sieht sich der VwGH daher auch nicht veranlasst, im vorliegenden Beschwerdefall beim VfGH gegen die genannte Bestimmung ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 5, Absatz eins, VStG hegte der VfGH nicht (Hinweis E VfGH 20.6.1994, B 1908/93, B 1971/93, VfSlg 13790 ua). Insofern sieht sich der VwGH daher auch nicht veranlasst, im vorliegenden Beschwerdefall beim VfGH gegen die genannte Bestimmung ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.