Verwaltungsgerichtshof
21.06.2000
99/09/0024
Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 5, Absatz eins, VStG hegte der VfGH nicht (Hinweis E VfGH 20.6.1994, B 1908/93, B 1971/93, VfSlg 13790 ua). Insofern sieht sich der VwGH daher auch nicht veranlasst, im vorliegenden Beschwerdefall beim VfGH gegen die genannte Bestimmung ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.