Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2002/07/0129
Entscheidungsdatum
06.11.2003
Index
L61303 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Niederösterreich
Norm
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §7;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/07/0164 E 24. April 2003 RS 4
Stammrechtssatz
Zur Wahrung der im § 7 Krnt KulturflächenschutzG 1997 genannten Frist ist der Ausspruch durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ausreichend. Dass dieser Ausspruch innerhalb der zehnjährigen Frist in Rechtskraft erwachsen müsse, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (Hinweis E 22.3.1999, 95/10/0004).Zur Wahrung der im Paragraph 7, Krnt KulturflächenschutzG 1997 genannten Frist ist der Ausspruch durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ausreichend. Dass dieser Ausspruch innerhalb der zehnjährigen Frist in Rechtskraft erwachsen müsse, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (Hinweis E 22.3.1999, 95/10/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070129.X05
Im RIS seit
03.12.2003
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009
Dokumentnummer
JWR_2002070129_20031106X05