Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.2003

Geschäftszahl

2002/07/0129

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0164 E 24. April 2003 RS 4

Stammrechtssatz

Zur Wahrung der im Paragraph 7, Krnt KulturflächenschutzG 1997 genannten Frist ist der Ausspruch durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ausreichend. Dass dieser Ausspruch innerhalb der zehnjährigen Frist in Rechtskraft erwachsen müsse, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (Hinweis E 22.3.1999, 95/10/0004).