Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2003

Geschäftszahl

2002/07/0164

Rechtssatz

Zur Wahrung der im Paragraph 7, Krnt KulturflächenschutzG 1997 genannten Frist ist der Ausspruch durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ausreichend. Dass dieser Ausspruch innerhalb der zehnjährigen Frist in Rechtskraft erwachsen müsse, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (Hinweis E 22.3.1999, 95/10/0004).