Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/07/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/07/0118

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Relevante Einwendungen gegen ein Gutachten können nicht nur in Form eines Gegengutachtens vorgetragen werden, sondern auch durch ein sonstiges fundiertes Vorbringen (Hier: Im Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft wird angeführt, daß die Berechnungen betreffend die von der Aufforstung auf die benachbarten landwirtschaftlichen Grundstücke ausgehenden Überschattungen auf einer angenommenen Baumhöhe von 25 m beruhen. Diese Annahme wird im Verwaltungsverfahren mit der Begründung bekämpft, die Bäume auf der Aufforstungsfläche erreichten eine wesentlich größere Höhe, wobei die guten Bodenverhältnisse und der Umstand angeführt werden, daß ein benachbarter Bestand Bäume mit über 40m Höhe gefällt worden seien und daß es solche Bäume noch gäbe).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beweismittel Sachverständigengutachten Parteiengehör Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070118.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1995070118_19951214X03

Rechtssatz für 2002/07/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/07/0129

Entscheidungsdatum

06.11.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0118 E 14. Dezember 1995 RS 3

Stammrechtssatz

Relevante Einwendungen gegen ein Gutachten können nicht nur in Form eines Gegengutachtens vorgetragen werden, sondern auch durch ein sonstiges fundiertes Vorbringen (Hier: Im Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft wird angeführt, daß die Berechnungen betreffend die von der Aufforstung auf die benachbarten landwirtschaftlichen Grundstücke ausgehenden Überschattungen auf einer angenommenen Baumhöhe von 25 m beruhen. Diese Annahme wird im Verwaltungsverfahren mit der Begründung bekämpft, die Bäume auf der Aufforstungsfläche erreichten eine wesentlich größere Höhe, wobei die guten Bodenverhältnisse und der Umstand angeführt werden, daß ein benachbarter Bestand Bäume mit über 40m Höhe gefällt worden seien und daß es solche Bäume noch gäbe).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Ablehnung eines Beweismittels Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070129.X04

Im RIS seit

03.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009

Dokumentnummer

JWR_2002070129_20031106X04

Rechtssatz für 2005/06/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17008 A/2006

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/06/0067

Entscheidungsdatum

19.09.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0118 E 14. Dezember 1995 RS 3 (hier ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Relevante Einwendungen gegen ein Gutachten können nicht nur in Form eines Gegengutachtens vorgetragen werden, sondern auch durch ein sonstiges fundiertes Vorbringen (Hier: Im Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft wird angeführt, daß die Berechnungen betreffend die von der Aufforstung auf die benachbarten landwirtschaftlichen Grundstücke ausgehenden Überschattungen auf einer angenommenen Baumhöhe von 25 m beruhen. Diese Annahme wird im Verwaltungsverfahren mit der Begründung bekämpft, die Bäume auf der Aufforstungsfläche erreichten eine wesentlich größere Höhe, wobei die guten Bodenverhältnisse und der Umstand angeführt werden, daß ein benachbarter Bestand Bäume mit über 40m Höhe gefällt worden seien und daß es solche Bäume noch gäbe).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Ablehnung eines Beweismittels Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060067.X03

Im RIS seit

02.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2005060067_20060919X03