Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17008 A/2006
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2005/06/0067
Entscheidungsdatum
19.09.2006
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/07/0118 E 14. Dezember 1995 RS 3
(hier ohne den Klammerausdruck am Ende)
Stammrechtssatz
Relevante Einwendungen gegen ein Gutachten können nicht nur in Form eines Gegengutachtens vorgetragen werden, sondern auch durch ein sonstiges fundiertes Vorbringen (Hier: Im Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft wird angeführt, daß die Berechnungen betreffend die von der Aufforstung auf die benachbarten landwirtschaftlichen Grundstücke ausgehenden Überschattungen auf einer angenommenen Baumhöhe von 25 m beruhen. Diese Annahme wird im Verwaltungsverfahren mit der Begründung bekämpft, die Bäume auf der Aufforstungsfläche erreichten eine wesentlich größere Höhe, wobei die guten Bodenverhältnisse und der Umstand angeführt werden, daß ein benachbarter Bestand Bäume mit über 40m Höhe gefällt worden seien und daß es solche Bäume noch gäbe).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit
Beweismittel Sachverständigengutachten
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel
Sachverständigenbeweis
Ablehnung eines Beweismittels
Parteiengehör Sachverständigengutachten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060067.X03
Im RIS seit
02.11.2006
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012
Dokumentnummer
JWR_2005060067_20060919X03