Verwaltungsgerichtshof
19.09.2006
2005/06/0067
GRS wie 95/07/0118 E 14. Dezember 1995 RS 3
(hier ohne den Klammerausdruck am Ende)
Relevante Einwendungen gegen ein Gutachten können nicht nur in Form eines Gegengutachtens vorgetragen werden, sondern auch durch ein sonstiges fundiertes Vorbringen (Hier: Im Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft wird angeführt, daß die Berechnungen betreffend die von der Aufforstung auf die benachbarten landwirtschaftlichen Grundstücke ausgehenden Überschattungen auf einer angenommenen Baumhöhe von 25 m beruhen. Diese Annahme wird im Verwaltungsverfahren mit der Begründung bekämpft, die Bäume auf der Aufforstungsfläche erreichten eine wesentlich größere Höhe, wobei die guten Bodenverhältnisse und der Umstand angeführt werden, daß ein benachbarter Bestand Bäume mit über 40m Höhe gefällt worden seien und daß es solche Bäume noch gäbe).