Die meritorische Erledigung einer richtigerweise zurückzuweisenden Berufung durch deren Abweisung kann eine Verletzung von Rechten des Berufungswerbers allein aus diesem Grund denkmöglich nicht bewirken (Hinweis E 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190). (Hier: Parteistellung des Berufungswerbers nach § 102 Abs 1 lit b WRG nicht gegeben).Die meritorische Erledigung einer richtigerweise zurückzuweisenden Berufung durch deren Abweisung kann eine Verletzung von Rechten des Berufungswerbers allein aus diesem Grund denkmöglich nicht bewirken (Hinweis E 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190). (Hier: Parteistellung des Berufungswerbers nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG nicht gegeben).