Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/07/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2002/07/0109

Entscheidungsdatum

12.12.2002

Index

L63201 Bienenzucht Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BienenzuchtG Bgld 1965 §16;
BienenzuchtG Bgld 1965 §17 Abs3;
BienenzuchtG Bgld 1965 §17;
BienenzuchtG Bgld 1965 §2 Abs1;
StGG Art5;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Bgld BienenzuchtG 1965 gelten als Hausbienenstände Bienenstände, die als ordentlicher, dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere auch für die Überwinterung bestimmt sind und vom Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder sonstigen Verfügungsberechtigten eines Grundstückes errichtet werden (Standvölker). Das (privatrechtliche) Eigentum an einem Grundstück vermittelt nicht den Anspruch, fremde Liegenschaften bzw. fremde Pflanzenkulturen zur Bienenzucht zu nutzen, sodass insoweit durch eine Verbringungsverpflichtung nach Paragraph 17, Absatz 3, legcit in das Eigentumsrecht der Betroffenen nicht eingegriffen werden kann. Eine durch eine Schutzgebietsfestlegung bewirkte Beschränkung des Eigentums an einem im Schutzgebiet gelegenen Grundstück erstreckt sich der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff nicht bloß auf das Eigentum an körperlichen Sachen, sondern auf alle vermögenswerten Privatrechte, so etwa auch auf Bestandrechte an einer Liegenschaft - könnte allerdings dadurch bewirkt werden, dass die betroffenen Imker ihre Standvölker von ihnen gehörigen Liegenschaften verbringen müssten, sodass sie ihre Liegenschaften (innerhalb deren Grenzen) nicht mehr zur Bienenzucht mit ihren bisherigen Bienenvölkern nutzen dürften.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070109.X08

Im RIS seit

03.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2002070109_20021212X08