Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2002/07/0109
Entscheidungsdatum
12.12.2002
Index
L63201 Bienenzucht Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BienenzuchtG Bgld 1965 §1;
BienenzuchtG Bgld 1965 §16;
VwRallg;
Rechtssatz
Durch die Anerkennung einer Belegstelle nach § 16 Bgld BienenzuchtG 1965 kann ein anderer Imker nicht in einem subjektivöffentlichen Recht auf freie Bienenzucht verletzt sein, weil das Recht der Bienenzucht gemäß § 1 legcit jedermann, somit einer Einzelperson nur unter dem Gesichtspunkt ihrer Zugehörigkeit zur Allgemeinheit, zukommt. Die Wahrung dieses Rechts der Allgemeinheit obliegt jedoch der zuständigen Behörde.Durch die Anerkennung einer Belegstelle nach Paragraph 16, Bgld BienenzuchtG 1965 kann ein anderer Imker nicht in einem subjektivöffentlichen Recht auf freie Bienenzucht verletzt sein, weil das Recht der Bienenzucht gemäß Paragraph eins, legcit jedermann, somit einer Einzelperson nur unter dem Gesichtspunkt ihrer Zugehörigkeit zur Allgemeinheit, zukommt. Die Wahrung dieses Rechts der Allgemeinheit obliegt jedoch der zuständigen Behörde.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen
Rechtspersönlichkeit
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070109.X05
Im RIS seit
03.04.2003
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2002070109_20021212X05