Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/07/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/07/0109

Entscheidungsdatum

12.12.2002

Index

L63201 Bienenzucht Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BienenzuchtG Bgld 1965 §16;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, dass es durch die Errichtung einer Belegstelle gemäß Paragraph 16, Bgld BienenzuchtG 1965 zu einer dramatischen Verringerung der Anzahl der Bienenvölker in einer Region käme und in weiterer Folge die effektive Bestäubung der landwirtschaftlichen Kulturen nicht mehr gewährleistet wäre, sodass durch den Anerkennungsbescheid öffentliche Interessen verletzt würden, kann eine Parteistellung eines betroffenen Imkers nicht begründen, weil der Schutz der öffentlichen Interessen allein den damit befassten Behörden überantwortet ist und auf die Wahrung dieser Interessen subjektivöffentliche Rechte nicht eingeräumt sind.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Verfahrensrecht Weisungen Führung der Verwaltung öffentliche Interessen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070109.X04

Im RIS seit

03.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2002070109_20021212X04