Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2002/07/0109
Entscheidungsdatum
12.12.2002
Index
L63201 Bienenzucht Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BienenzuchtG Bgld 1965 §16;
VwRallg;
Rechtssatz
Der Umstand, dass es durch die Errichtung einer Belegstelle gemäß § 16 Bgld BienenzuchtG 1965 zu einer dramatischen Verringerung der Anzahl der Bienenvölker in einer Region käme und in weiterer Folge die effektive Bestäubung der landwirtschaftlichen Kulturen nicht mehr gewährleistet wäre, sodass durch den Anerkennungsbescheid öffentliche Interessen verletzt würden, kann eine Parteistellung eines betroffenen Imkers nicht begründen, weil der Schutz der öffentlichen Interessen allein den damit befassten Behörden überantwortet ist und auf die Wahrung dieser Interessen subjektivöffentliche Rechte nicht eingeräumt sind.Der Umstand, dass es durch die Errichtung einer Belegstelle gemäß Paragraph 16, Bgld BienenzuchtG 1965 zu einer dramatischen Verringerung der Anzahl der Bienenvölker in einer Region käme und in weiterer Folge die effektive Bestäubung der landwirtschaftlichen Kulturen nicht mehr gewährleistet wäre, sodass durch den Anerkennungsbescheid öffentliche Interessen verletzt würden, kann eine Parteistellung eines betroffenen Imkers nicht begründen, weil der Schutz der öffentlichen Interessen allein den damit befassten Behörden überantwortet ist und auf die Wahrung dieser Interessen subjektivöffentliche Rechte nicht eingeräumt sind.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen
Rechtspersönlichkeit
Verfahrensrecht Weisungen Führung der Verwaltung öffentliche
Interessen
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070109.X04
Im RIS seit
03.04.2003
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2002070109_20021212X04