Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/07/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15961 A/2002

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/07/0107

Entscheidungsdatum

21.11.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Androhung der Ersatzvornahme steckt den Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ab. Aus dem Charakter der Androhung als Prozessvoraussetzung für das Vollstreckungsverfahren und als Umschreibung seines Rahmens folgt, dass sowohl die Erstbehörde als auch die Berufungsbehörde sich mit der Ersatzvornahmeanordnung in jenem Rahmen zu halten haben, der durch die Androhung der Ersatzvornahme gesteckt wurde.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Diverses Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070107.X03

Im RIS seit

17.03.2003

Dokumentnummer

JWR_2002070107_20021121X03