Verwaltungsgerichtshof
21.11.2002
2002/07/0107
Die Androhung der Ersatzvornahme steckt den Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ab. Aus dem Charakter der Androhung als Prozessvoraussetzung für das Vollstreckungsverfahren und als Umschreibung seines Rahmens folgt, dass sowohl die Erstbehörde als auch die Berufungsbehörde sich mit der Ersatzvornahmeanordnung in jenem Rahmen zu halten haben, der durch die Androhung der Ersatzvornahme gesteckt wurde.