Die vorherige Androhung der Ersatzvornahme ist eine Prozessvoraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Ersatzvornahme. Das Fehlen dieser Prozessvoraussetzung bewirkt, dass die Vollstreckung nach § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG als mit dem Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses behaftet unzulässig ist (Hinweis E 18.10.1988, 86/04/0048).Die vorherige Androhung der Ersatzvornahme ist eine Prozessvoraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Ersatzvornahme. Das Fehlen dieser Prozessvoraussetzung bewirkt, dass die Vollstreckung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG als mit dem Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses behaftet unzulässig ist (Hinweis E 18.10.1988, 86/04/0048).