Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2002

Geschäftszahl

2002/07/0107

Rechtssatz

Die vorherige Androhung der Ersatzvornahme ist eine Prozessvoraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Ersatzvornahme. Das Fehlen dieser Prozessvoraussetzung bewirkt, dass die Vollstreckung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG als mit dem Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses behaftet unzulässig ist (Hinweis E 18.10.1988, 86/04/0048).