Ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung besteht nur dann, wenn durch diese die im § 138 Abs. 6 WRG genannten Rechte eines Betroffenen auch tatsächlich beeinträchtigt werden (Hinweis E 25.10.1994, 93/07/0018, VwSlg. 14150 A/1994; E 23.4.1998, 98/07/0004).Ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung besteht nur dann, wenn durch diese die im Paragraph 138, Absatz 6, WRG genannten Rechte eines Betroffenen auch tatsächlich beeinträchtigt werden (Hinweis E 25.10.1994, 93/07/0018, VwSlg. 14150 A/1994; E 23.4.1998, 98/07/0004).