Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2001

Geschäftszahl

2000/07/0053

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung besteht nur dann, wenn durch diese die im Paragraph 138, Absatz 6, WRG genannten Rechte eines Betroffenen auch tatsächlich beeinträchtigt werden (Hinweis E 25.10.1994, 93/07/0018, VwSlg. 14150 A/1994; E 23.4.1998, 98/07/0004).