Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2002/07/0005
Entscheidungsdatum
25.04.2002
Index
L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform
Norm
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
FlVfGG §36;
FlVfLG Bgld 1970 §57 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §48;
FlVfLG Krnt 1979 §51;
FlVfLG Krnt 1979 §93;
JagdG Krnt 1978 §11;
JagdRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/03/0157 E 21. Dezember 1994 RS 1
(Hier: Mit dem E 21. 12. 1994, 92/03/0157 wurde diese
Unterscheidung zwischen interner Willensbildung und Vertretung
nach Außen auf Agrargemeinschaften übertragen. Sie ist daher auch
bei der Beurteilung der Geltendmachung des Vorkaufsrechtes nach §
57 Abs 1 Bgld FlVfLG 1970 zu beachten.)
Stammrechtssatz
Da die Vertretungsbefugnis des hierin nach außen nicht weiter beschränkten Organes einer juristischen Person von einer allenfalls im Innenverhältnis gegebenen Bindung an die Willensbildung durch andere Organe unabhängig ist (Hinweis E 29.5.1980, VwSlg 10147 A/1980), ist die Wirksamkeit des durch den Obmann einer Agrargemeinschaft, dessen Wirkungskreis sich gemäß der Satzung der Agrargemeinschaft unter anderem auch auf die Vertretung der Gemeinschaft nach außen erstreckt, gestellten Antrages auf Abrundung nach § 11 Krnt JagdG 1978 von einer allfälligen Zustimmung der Vollversammlung im Innenverhältnis unabhängig.Da die Vertretungsbefugnis des hierin nach außen nicht weiter beschränkten Organes einer juristischen Person von einer allenfalls im Innenverhältnis gegebenen Bindung an die Willensbildung durch andere Organe unabhängig ist (Hinweis E 29.5.1980, VwSlg 10147 A/1980), ist die Wirksamkeit des durch den Obmann einer Agrargemeinschaft, dessen Wirkungskreis sich gemäß der Satzung der Agrargemeinschaft unter anderem auch auf die Vertretung der Gemeinschaft nach außen erstreckt, gestellten Antrages auf Abrundung nach Paragraph 11, Krnt JagdG 1978 von einer allfälligen Zustimmung der Vollversammlung im Innenverhältnis unabhängig.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen
Materien Bodenreform
Vertretungsbefugter juristische Person
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang
Stellung des Vertretungsbefugten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070005.X05
Im RIS seit
11.07.2002
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009
Dokumentnummer
JWR_2002070005_20020425X05