Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1994

Geschäftszahl

92/03/0157

Rechtssatz

Da die Vertretungsbefugnis des hierin nach außen nicht weiter beschränkten Organes einer juristischen Person von einer allenfalls im Innenverhältnis gegebenen Bindung an die Willensbildung durch andere Organe unabhängig ist (Hinweis E 29.5.1980, VwSlg 10147 A/1980), ist die Wirksamkeit des durch den Obmann einer Agrargemeinschaft, dessen Wirkungskreis sich gemäß der Satzung der Agrargemeinschaft unter anderem auch auf die Vertretung der Gemeinschaft nach außen erstreckt, gestellten Antrages auf Abrundung nach Paragraph 11, Krnt JagdG 1978 von einer allfälligen Zustimmung der Vollversammlung im Innenverhältnis unabhängig.