Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/06/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/06/0120

Entscheidungsdatum

19.09.2006

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte

Rechtssatz

Es ist Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass die Aufhebung der Enteignung wegen Nichtverwirklichung des mit ihr verfolgten Zweckes gemäß Artikel 5, StGG vom Enteigneten selbst, aber auch von seinem Gesamtrechtsnachfolger begehrt werden kann (Hinweis E VfGH vom 29. September 1988, VfSlg 11828 aus 1988,, und - zu Paragraph 20 a, des Bundesstraßengesetzes 1971 - E VwGH vom 11. Oktober 1990, Zl. 90/06/0058). Artikel 5, StGG gewährt nämlich auch dem neuen Eigentümer ebenso wie seinem Rechtsvorgänger das auf die Sache bezogene Eigentumsrecht und daraus abgeleitet das Recht darauf, dass dieses Eigentumsrecht nur im Umfang der Enteignung eingeschränkt und im Falle der ganz oder teilweisen Verfehlung des Enteignungszwecks insofern wiederhergestellt werde.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060120.X02

Im RIS seit

18.10.2006

Dokumentnummer

JWR_2002060120_20060919X02