Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.2006

Geschäftszahl

2002/06/0120

Rechtssatz

Es ist Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass die Aufhebung der Enteignung wegen Nichtverwirklichung des mit ihr verfolgten Zweckes gemäß Artikel 5, StGG vom Enteigneten selbst, aber auch von seinem Gesamtrechtsnachfolger begehrt werden kann (Hinweis E VfGH vom 29. September 1988, VfSlg 11828 aus 1988,, und - zu Paragraph 20 a, des Bundesstraßengesetzes 1971 - E VwGH vom 11. Oktober 1990, Zl. 90/06/0058). Artikel 5, StGG gewährt nämlich auch dem neuen Eigentümer ebenso wie seinem Rechtsvorgänger das auf die Sache bezogene Eigentumsrecht und daraus abgeleitet das Recht darauf, dass dieses Eigentumsrecht nur im Umfang der Enteignung eingeschränkt und im Falle der ganz oder teilweisen Verfehlung des Enteignungszwecks insofern wiederhergestellt werde.