Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/05/1013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/05/1013

Entscheidungsdatum

16.09.2003

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO NÖ 1996 §19 Abs2 Z6;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Rechtssatz

Die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung ist an Hand eines konkreten, von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde ausgehenden Betriebskonzeptes zu beurteilen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. April 1997, Zl. 94/10/0148). Im Rahmen des eingereichten Bauprojektes muss daher - wie dies auch im Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, NÖ BauO 1996 ausdrücklich gefordert ist - die geplante landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines solchen Betriebskonzeptes dargelegt werden; das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist streng an Hand dieses Betriebskonzeptes zu prüfen vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0170, und vom 17. September 1996, Zl. 96/05/0076). Um beurteilen zu können, ob wenigstens eine auf einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, hat also ein solches Betriebskonzept konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass vom Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1998, Zl. 97/05/0282).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051013.X04

Im RIS seit

15.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Dokumentnummer

JWR_2002051013_20030916X04

Rechtssatz für 2005/05/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/05/0113

Entscheidungsdatum

21.09.2007

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §19 Abs2 Z1a;
BauO NÖ 1996 §20 Abs1;
BauO NÖ 1996 §20 Abs3;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z6;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/1013 E 16. September 2003 RS 4

Stammrechtssatz

Die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung ist an Hand eines konkreten, von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde ausgehenden Betriebskonzeptes zu beurteilen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. April 1997, Zl. 94/10/0148). Im Rahmen des eingereichten Bauprojektes muss daher - wie dies auch im Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, NÖ BauO 1996 ausdrücklich gefordert ist - die geplante landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines solchen Betriebskonzeptes dargelegt werden; das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist streng an Hand dieses Betriebskonzeptes zu prüfen vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0170, und vom 17. September 1996, Zl. 96/05/0076). Um beurteilen zu können, ob wenigstens eine auf einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, hat also ein solches Betriebskonzept konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass vom Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1998, Zl. 97/05/0282).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050113.X01

Im RIS seit

31.10.2007

Dokumentnummer

JWR_2005050113_20070921X01

Rechtssatz für 2006/05/0297

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2006/05/0297

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/1013 E 16. September 2003 RS 4

Stammrechtssatz

Die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung ist an Hand eines konkreten, von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde ausgehenden Betriebskonzeptes zu beurteilen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. April 1997, Zl. 94/10/0148). Im Rahmen des eingereichten Bauprojektes muss daher - wie dies auch im Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, NÖ BauO 1996 ausdrücklich gefordert ist - die geplante landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines solchen Betriebskonzeptes dargelegt werden; das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist streng an Hand dieses Betriebskonzeptes zu prüfen vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0170, und vom 17. September 1996, Zl. 96/05/0076). Um beurteilen zu können, ob wenigstens eine auf einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, hat also ein solches Betriebskonzept konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass vom Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1998, Zl. 97/05/0282).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050297.X06

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2006050297_20080129X06

Rechtssatz für 2007/05/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18009 A/2010

Rechtssatznummer

27

Geschäftszahl

2007/05/0231

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO NÖ 1996 §19 Abs2 Z6;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/1013 E 16. September 2003 RS 4

Stammrechtssatz

Die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung ist an Hand eines konkreten, von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde ausgehenden Betriebskonzeptes zu beurteilen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. April 1997, Zl. 94/10/0148). Im Rahmen des eingereichten Bauprojektes muss daher - wie dies auch im Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, NÖ BauO 1996 ausdrücklich gefordert ist - die geplante landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines solchen Betriebskonzeptes dargelegt werden; das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist streng an Hand dieses Betriebskonzeptes zu prüfen vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0170, und vom 17. September 1996, Zl. 96/05/0076). Um beurteilen zu können, ob wenigstens eine auf einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, hat also ein solches Betriebskonzept konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass vom Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1998, Zl. 97/05/0282).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050231.X27

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2007050231_20101221X27

Rechtssatz für 2007/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2007/05/0247

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/1013 E 16. September 2003 RS 4 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung ist an Hand eines konkreten, von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde ausgehenden Betriebskonzeptes zu beurteilen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. April 1997, Zl. 94/10/0148). Im Rahmen des eingereichten Bauprojektes muss daher - wie dies auch im Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, NÖ BauO 1996 ausdrücklich gefordert ist - die geplante landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines solchen Betriebskonzeptes dargelegt werden; das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist streng an Hand dieses Betriebskonzeptes zu prüfen vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0170, und vom 17. September 1996, Zl. 96/05/0076). Um beurteilen zu können, ob wenigstens eine auf einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, hat also ein solches Betriebskonzept konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass vom Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1998, Zl. 97/05/0282).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050247.X06

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2007050247_20101221X06