Verwaltungsgerichtshof
21.12.2010
2007/05/0231
GRS wie 2002/05/1013 E 16. September 2003 RS 4
Die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung ist an Hand eines konkreten, von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde ausgehenden Betriebskonzeptes zu beurteilen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. April 1997, Zl. 94/10/0148). Im Rahmen des eingereichten Bauprojektes muss daher - wie dies auch im Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, NÖ BauO 1996 ausdrücklich gefordert ist - die geplante landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines solchen Betriebskonzeptes dargelegt werden; das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist streng an Hand dieses Betriebskonzeptes zu prüfen vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0170, und vom 17. September 1996, Zl. 96/05/0076). Um beurteilen zu können, ob wenigstens eine auf einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, hat also ein solches Betriebskonzept konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass vom Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1998, Zl. 97/05/0282).