Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/05/1013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/05/1013

Entscheidungsdatum

16.09.2003

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Rechtssatz

Die Erforderlichkeit eines Bauvorhabens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 ist nicht schon dann zu bejahen, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt ist. Der Bauwerber hat vielmehr im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung konkret darzulegen. Es genügt also nicht, wenn die bloße Absicht zu einer solchen Nutzung im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführt wird vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0170).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051013.X01

Im RIS seit

15.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Dokumentnummer

JWR_2002051013_20030916X01

Rechtssatz für 2007/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/05/0247

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/1013 E 16. September 2003 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Erforderlichkeit eines Bauvorhabens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 ist nicht schon dann zu bejahen, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt ist. Der Bauwerber hat vielmehr im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung konkret darzulegen. Es genügt also nicht, wenn die bloße Absicht zu einer solchen Nutzung im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführt wird vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0170).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050247.X02

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2007050247_20101221X02

Rechtssatz für 2008/05/0238

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/05/0238

Entscheidungsdatum

15.03.2011

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/1013 E 16. September 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Die Erforderlichkeit eines Bauvorhabens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 ist nicht schon dann zu bejahen, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt ist. Der Bauwerber hat vielmehr im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung konkret darzulegen. Es genügt also nicht, wenn die bloße Absicht zu einer solchen Nutzung im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführt wird vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0170).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008050238.X02

Im RIS seit

27.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011

Dokumentnummer

JWR_2008050238_20110315X02

Rechtssatz für 2008/05/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/05/0193

Entscheidungsdatum

13.12.2011

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/05/0194

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/1013 E 16. September 2003 RS 1 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Erforderlichkeit eines Bauvorhabens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 ist nicht schon dann zu bejahen, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt ist. Der Bauwerber hat vielmehr im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung konkret darzulegen. Es genügt also nicht, wenn die bloße Absicht zu einer solchen Nutzung im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführt wird vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0170).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008050193.X02

Im RIS seit

06.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2008050193_20111213X02

Rechtssatz für 2013/05/0224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/05/0224

Entscheidungsdatum

27.04.2016

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/1013 E 16. September 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Die Erforderlichkeit eines Bauvorhabens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 ist nicht schon dann zu bejahen, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt ist. Der Bauwerber hat vielmehr im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung konkret darzulegen. Es genügt also nicht, wenn die bloße Absicht zu einer solchen Nutzung im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführt wird vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0170).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013050224.X02

Im RIS seit

06.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2013050224_20160427X02

Rechtssatz für Ra 2021/05/0218

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0218

Entscheidungsdatum

27.10.2023

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg
ROG NÖ 1976 §19 Abs2
ROG NÖ 1976 §19 Abs4
ROG NÖ 2014 §20 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0219

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/1013 E 16. September 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Die Erforderlichkeit eines Bauvorhabens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 ist nicht schon dann zu bejahen, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt ist. Der Bauwerber hat vielmehr im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung konkret darzulegen. Es genügt also nicht, wenn die bloße Absicht zu einer solchen Nutzung im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführt wird vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0170).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050218.L02

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2021050218_20231027L02