Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2008/05/0193
Entscheidungsdatum
13.12.2011
Index
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
Norm
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2008/05/0194
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/05/1013 E 16. September 2003 RS 1
(hier: nur erster Satz)
Stammrechtssatz
Die Erforderlichkeit eines Bauvorhabens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke im Sinne des § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 ist nicht schon dann zu bejahen, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt ist. Der Bauwerber hat vielmehr im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung konkret darzulegen. Es genügt also nicht, wenn die bloße Absicht zu einer solchen Nutzung im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführt wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0170).Die Erforderlichkeit eines Bauvorhabens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 ist nicht schon dann zu bejahen, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt ist. Der Bauwerber hat vielmehr im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung konkret darzulegen. Es genügt also nicht, wenn die bloße Absicht zu einer solchen Nutzung im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführt wird vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0170).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050193.X02
Im RIS seit
06.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012
Dokumentnummer
JWR_2008050193_20111213X02