Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0218

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/05/0219

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/1013 E 16. September 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Die Erforderlichkeit eines Bauvorhabens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 ist nicht schon dann zu bejahen, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt ist. Der Bauwerber hat vielmehr im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung konkret darzulegen. Es genügt also nicht, wenn die bloße Absicht zu einer solchen Nutzung im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführt wird vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0170).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050218.L02