Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2002/05/1007
Entscheidungsdatum
18.02.2003
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauRallg;
Rechtssatz
Dem Nachbarn ist kein Recht auf eine besondere Art der Löschmöglichkeiten eingeräumt (Hinweis E 23.4.1996, 96/05/0025 zur NÖ BauO 1976). Eine Erweiterung des Mitspracherechtes des Nachbarn hinsichtlich der Durchführungsart von Löschvorgängen kann der diesbezüglichen Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996 nicht entnommen werden.Dem Nachbarn ist kein Recht auf eine besondere Art der Löschmöglichkeiten eingeräumt (Hinweis E 23.4.1996, 96/05/0025 zur NÖ BauO 1976). Eine Erweiterung des Mitspracherechtes des Nachbarn hinsichtlich der Durchführungsart von Löschvorgängen kann der diesbezüglichen Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 nicht entnommen werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051007.X03
Im RIS seit
11.06.2003
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015
Dokumentnummer
JWR_2002051007_20030218X03