Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.2003

Geschäftszahl

2002/05/1007

Rechtssatz

Dem Nachbarn ist kein Recht auf eine besondere Art der Löschmöglichkeiten eingeräumt (Hinweis E 23.4.1996, 96/05/0025 zur NÖ BauO 1976). Eine Erweiterung des Mitspracherechtes des Nachbarn hinsichtlich der Durchführungsart von Löschvorgängen kann der diesbezüglichen Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 nicht entnommen werden.