Verwaltungsgerichtshof
18.02.2003
2002/05/1007
Dem Nachbarn ist kein Recht auf eine besondere Art der Löschmöglichkeiten eingeräumt (Hinweis E 23.4.1996, 96/05/0025 zur NÖ BauO 1976). Eine Erweiterung des Mitspracherechtes des Nachbarn hinsichtlich der Durchführungsart von Löschvorgängen kann der diesbezüglichen Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 nicht entnommen werden.