Die Eigentümer der im Sinne des § 34 Abs 4 EisenbahnG 1957 betroffenen Liegenschaften werden in keinem Recht verletzt, wenn ihre Einwendungen, die die Abwehr von Immissionen zum Gegenstand haben, als unbegründet abgewiesen statt auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden (vgl das hg Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl 95/03/0069).Die Eigentümer der im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG 1957 betroffenen Liegenschaften werden in keinem Recht verletzt, wenn ihre Einwendungen, die die Abwehr von Immissionen zum Gegenstand haben, als unbegründet abgewiesen statt auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden vergleiche das hg Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl 95/03/0069).