Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Geschäftszahl

2002/03/0213

Rechtssatz

Die Eigentümer der im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG 1957 betroffenen Liegenschaften werden in keinem Recht verletzt, wenn ihre Einwendungen, die die Abwehr von Immissionen zum Gegenstand haben, als unbegründet abgewiesen statt auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden vergleiche das hg Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl 95/03/0069).