Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16965 A/2006
Rechtssatznummer
27
Geschäftszahl
2002/03/0213
Entscheidungsdatum
30.06.2006
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn
Norm
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/03/0192 E 16. Oktober 2003 RS 1
Stammrechtssatz
Eine Partei im Sinne des § 34 Abs. 4 EisenbahnG kann Einwendungen erheben, die eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Inhalt haben (u.a. im Hinblick auf das im § 35 Abs. 3 EisenbahnG normierte Erfordernis des Überwiegens öffentlicher Interessen auch die mit dem Projekt verbundenen Nachteile). Allerdings kann eine Partei erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die sie unmittelbar beeinträchtigt ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. September 2002, Zl. 2002/03/0072, und vom 26. April 1995, Zl. 93/03/0191).Eine Partei im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG kann Einwendungen erheben, die eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Inhalt haben (u.a. im Hinblick auf das im Paragraph 35, Absatz 3, EisenbahnG normierte Erfordernis des Überwiegens öffentlicher Interessen auch die mit dem Projekt verbundenen Nachteile). Allerdings kann eine Partei erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die sie unmittelbar beeinträchtigt ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 3. September 2002, Zl. 2002/03/0072, und vom 26. April 1995, Zl. 93/03/0191).
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002030213.X27
Im RIS seit
13.07.2006
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017
Dokumentnummer
JWR_2002030213_20060630X27