Verwaltungsgerichtshof
30.06.2006
2002/03/0213
GRS wie 2001/03/0192 E 16. Oktober 2003 RS 1
Eine Partei im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG kann Einwendungen erheben, die eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Inhalt haben (u.a. im Hinblick auf das im Paragraph 35, Absatz 3, EisenbahnG normierte Erfordernis des Überwiegens öffentlicher Interessen auch die mit dem Projekt verbundenen Nachteile). Allerdings kann eine Partei erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die sie unmittelbar beeinträchtigt ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 3. September 2002, Zl. 2002/03/0072, und vom 26. April 1995, Zl. 93/03/0191).