Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Geschäftszahl

2002/03/0213

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0192 E 16. Oktober 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Partei im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG kann Einwendungen erheben, die eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Inhalt haben (u.a. im Hinblick auf das im Paragraph 35, Absatz 3, EisenbahnG normierte Erfordernis des Überwiegens öffentlicher Interessen auch die mit dem Projekt verbundenen Nachteile). Allerdings kann eine Partei erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die sie unmittelbar beeinträchtigt ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 3. September 2002, Zl. 2002/03/0072, und vom 26. April 1995, Zl. 93/03/0191).