Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/03/0213

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16965 A/2006

Rechtssatznummer

26

Geschäftszahl

2002/03/0213

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
56/03 ÖBB

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh3;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art5 Abs2;
EURallg;
HlG 1989 §3 Abs2;
Trassenverlauf Lainzer Tunnel 1993;

Rechtssatz

Die Umweltverträglichkeitsprüfung konnte vor der Einreichung des Genehmigungsantrages für das eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden, weil es schon im Trassenverordnungsverfahren möglich war, sämtliche (erheblichen) Auswirkungen zu ermitteln und zu prüfen, die das Projekt möglicherweise auf die Umwelt hat. Die damals vorliegenden Projektsunterlagen, die der für das Trassenverordnungsverfahren erstellten Umweltverträglichkeitsprüfung zugrunde lagen, waren im Hinblick darauf, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf den nach Paragraph 3, Absatz 2, HlG festzulegenden Geländestreifen erfolgte und von dieser Festlegung im Bauentwurf für den vierten Abschnitt nicht wesentlich abgewichen wurde, geeignet, um daraus die erheblichen Umweltauswirkungen des Projektes festzustellen und diese zu bewerten.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030213.X26

Im RIS seit

13.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2002030213_20060630X26