Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Geschäftszahl

2002/03/0213

Rechtssatz

Die Umweltverträglichkeitsprüfung konnte vor der Einreichung des Genehmigungsantrages für das eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden, weil es schon im Trassenverordnungsverfahren möglich war, sämtliche (erheblichen) Auswirkungen zu ermitteln und zu prüfen, die das Projekt möglicherweise auf die Umwelt hat. Die damals vorliegenden Projektsunterlagen, die der für das Trassenverordnungsverfahren erstellten Umweltverträglichkeitsprüfung zugrunde lagen, waren im Hinblick darauf, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf den nach Paragraph 3, Absatz 2, HlG festzulegenden Geländestreifen erfolgte und von dieser Festlegung im Bauentwurf für den vierten Abschnitt nicht wesentlich abgewichen wurde, geeignet, um daraus die erheblichen Umweltauswirkungen des Projektes festzustellen und diese zu bewerten.