Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/03/0213

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16965 A/2006

Rechtssatznummer

21

Geschäftszahl

2002/03/0213

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
56/03 ÖBB
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh3;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art5 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
EURallg;
HlG 1989 §3;
HlG 1989 §4;
Trassenverlauf Lainzer Tunnel 1993;
UVPG 1993 §6;
UVPG 2000 §6;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall können Erschütterungen und Körperschall nach den Angaben in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung endgültig erst beurteilt werden, wenn die noch im Detail festzulegende Bauausführung feststeht, jedoch geht aus der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (insbesondere aus der tabellarischen Darstellung der Wirkungsanalyse) hervor, dass Maßnahmen für jene Streckenabschnitte und Fachbereiche im Projekt enthalten sind, in denen bedeutende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten waren. Weiters geht aus der Wirkungsanalyse hervor, dass die Maßnahmen zu einer Vermeidung bedeutender nachteiliger Auswirkungen, zu deren Einschränkung, zu deren Ausgleich oder zu einer Verbesserung führen. Im Rahmen eines mehrstufigen Planungsverfahrens, wie es das Projekt "Lainzer Tunnel" darstellt, ist der in den Unterlagen zur Trassenverordnung enthaltene Hinweis, dass Maßnahmen im Rahmen der weiteren Planungsschritte noch zu konkretisieren bzw in Betracht zu ziehen sind, deshalb nicht als unzulässig zu erkennen, weil die erforderlichen Maßnahmen jedenfalls in ihren Grundzügen angegeben waren und eine Konkretisierung im Rahmen der - ebenfalls öffentlich aufgelegten - Bauentwurfsunterlagen im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgte. Eine Ergänzung der Angaben, welche im Rahmen eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens vorzulegen sind, ist nach der RL 85/337/EWG nicht unzulässig. Dem entsprechend hat es auch der Verwaltungsgerichtshof als zulässig angesehen, Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung (nach Paragraph 6, UVP-G) während des UVP-Verfahrens zu ergänzen, sofern dies erforderlich ist vergleiche das Erkenntnis vom 31. März 2005, Zlen 2004/07/0199, 0202).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030213.X21

Im RIS seit

13.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2002030213_20060630X21

Rechtssatz für Ro 2019/04/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

45

Geschäftszahl

Ro 2019/04/0021

Entscheidungsdatum

15.10.2020

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §6

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/04/0022
Ro 2019/04/0023
Ro 2019/04/0024
Ro 2019/04/0025
Ro 2019/04/0026
Ro 2019/04/0027
Ro 2019/04/0029
Ro 2019/04/0030
Ro 2019/04/0031
Ro 2019/04/0032
Ro 2019/04/0033
Ro 2019/04/0034
Ro 2019/04/0035
Ro 2019/04/0036
Ro 2019/04/0037
Ro 2019/04/0038
Ro 2019/04/0039
Ro 2019/04/0040
Ro 2019/04/0041
Ro 2019/04/0042
Ro 2019/04/0043
Ro 2019/04/0044
Ro 2019/04/0045
Ro 2019/04/0046
Ro 2019/04/0047
Ro 2019/04/0048
Ro 2019/04/0051
Ro 2019/04/0052
Ro 2019/04/0053
Ro 2019/04/0054
Ro 2019/04/0057
Ro 2019/04/0058
Ro 2019/04/0059
Ro 2019/04/0060
Ro 2019/04/0061
Ro 2019/04/0062
Ro 2019/04/0063
Ro 2019/04/0064
Ro 2019/04/0065
Ro 2019/04/0066
Ro 2019/04/0067
Ro 2019/04/0069
Ro 2019/04/0070
Ro 2019/04/0071
Ro 2019/04/0072
Ro 2019/04/0073
Ro 2019/04/0074
Ro 2019/04/0085
Ro 2019/04/0120
Ro 2019/04/0121
Ro 2019/04/0125
Ro 2019/04/0126
Ro 2019/04/0127
Ro 2019/04/0159
Ro 2019/04/0160
Ro 2019/04/0178
Ro 2019/04/0179
Ro 2019/04/0190
Ro 2019/04/0203
Ro 2019/04/0217
Ro 2019/04/0218
Ro 2019/04/0219
Ro 2019/04/0220
Ro 2019/04/0221
Ro 2019/04/0222
Ro 2019/04/0223
Ro 2019/04/0224
Ro 2019/04/0225
Ro 2019/04/0226
Ro 2019/04/0227
Ro 2019/04/0228
Ro 2019/04/0229
Ro 2019/04/0230
Ro 2019/04/0231
Ro 2019/04/0232
Ro 2019/04/0233
Ro 2019/04/0234

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/03/0213 E 30. Juni 2006 VwSlg 16965 A/2006 RS 21 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Im Beschwerdefall können Erschütterungen und Körperschall nach den Angaben in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung endgültig erst beurteilt werden, wenn die noch im Detail festzulegende Bauausführung feststeht, jedoch geht aus der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (insbesondere aus der tabellarischen Darstellung der Wirkungsanalyse) hervor, dass Maßnahmen für jene Streckenabschnitte und Fachbereiche im Projekt enthalten sind, in denen bedeutende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten waren. Weiters geht aus der Wirkungsanalyse hervor, dass die Maßnahmen zu einer Vermeidung bedeutender nachteiliger Auswirkungen, zu deren Einschränkung, zu deren Ausgleich oder zu einer Verbesserung führen. Im Rahmen eines mehrstufigen Planungsverfahrens, wie es das Projekt "Lainzer Tunnel" darstellt, ist der in den Unterlagen zur Trassenverordnung enthaltene Hinweis, dass Maßnahmen im Rahmen der weiteren Planungsschritte noch zu konkretisieren bzw in Betracht zu ziehen sind, deshalb nicht als unzulässig zu erkennen, weil die erforderlichen Maßnahmen jedenfalls in ihren Grundzügen angegeben waren und eine Konkretisierung im Rahmen der - ebenfalls öffentlich aufgelegten - Bauentwurfsunterlagen im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgte. Eine Ergänzung der Angaben, welche im Rahmen eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens vorzulegen sind, ist nach der RL 85/337/EWG nicht unzulässig. Dem entsprechend hat es auch der Verwaltungsgerichtshof als zulässig angesehen, Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung (nach Paragraph 6, UVP-G) während des UVP-Verfahrens zu ergänzen, sofern dies erforderlich ist vergleiche das Erkenntnis vom 31. März 2005, Zlen 2004/07/0199, 0202).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040021.J45

Im RIS seit

05.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Dokumentnummer

JWR_2019040021_20201015J45