Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/03/0213

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16965 A/2006

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

2002/03/0213

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh3;
31985L0337 UVP-RL Art5 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art5 Abs2;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
EURallg;

Rechtssatz

Ausgehend davon, dass die Verfahrensparteien (hier: Eigentümer bzw Miteigentümer betroffener Liegenschaften im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG 1957) geltend machen können, dass eine rechtlich gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens unterblieben sei, ist in die Beurteilung, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wurde, nicht nur der Bereich der Liegenschaften der jeweiligen Eigentümer einzubeziehen, sondern vielmehr (jedenfalls grundsätzlich) das gesamte Vorhaben, also die gesamte mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Strecke, weil damit die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Projekt überhaupt in Frage gestellt wird vergleiche in diesem Sinne das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2003, Zl 2003/06/0078).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030213.X12

Im RIS seit

13.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2002030213_20060630X12