Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Geschäftszahl

2002/03/0213

Rechtssatz

Ausgehend davon, dass die Verfahrensparteien (hier: Eigentümer bzw Miteigentümer betroffener Liegenschaften im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG 1957) geltend machen können, dass eine rechtlich gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens unterblieben sei, ist in die Beurteilung, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wurde, nicht nur der Bereich der Liegenschaften der jeweiligen Eigentümer einzubeziehen, sondern vielmehr (jedenfalls grundsätzlich) das gesamte Vorhaben, also die gesamte mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Strecke, weil damit die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Projekt überhaupt in Frage gestellt wird vergleiche in diesem Sinne das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2003, Zl 2003/06/0078).