Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/03/0213

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16965 A/2006

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/03/0213

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
56/03 ÖBB
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh1 Z7;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1;
31997L0011 Nov-31985L0337 Art3 Abs2;
AVG §56;
EisenbahnG 1957 §32;
EURallg;
HlG 1989 §3;
HlG 1989 §4;
UVPG 2000 §46 Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

Der österreichische Gesetzgeber bezweckte mit Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000, dass jene Projekte, die trotz der verspäteten Umsetzung der UVP-Änderungs-RL 97/11/EG (durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 89 aus 2000,) einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in unmittelbarer Anwendung des Gemeinschaftsrechtes unterzogen wurden bzw werden, vom Geltungsbereich des UVP-G 2000 ausgenommen bleiben sollten. [Hier: Das gegenständliche Vorhaben, das auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 4, UVP-G, Bundesgesetzblatt Nr 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 773 aus 1996,, nicht vom Geltungsbereich des UVP-G (1993) erfasst war, fiel grundsätzlich unter die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000. Sowohl die Einleitung des Trassenverordnungsverfahrens als auch die Stellung des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsantrages erfolgten vor dem 11. August 2000. Für das gegenständliche Vorhaben bestand eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nach den Bestimmungen der RL 85/337/EWG. Nach den Übergangsbestimmungen der UVP-Änderungs-RL waren für die UVP dieses Projektes weiterhin die Bestimmungen der RL 85/337/EWG maßgeblich. Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 knüpft an die Durchführung jener UVP an, die nach dem Gemeinschaftsrecht zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgesehen war. Unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des Artikel 3, Absatz 2, der UVP-Änderungs-RL war gemeinschaftsrechtlich die UVP-RL in ihrer ursprünglichen Fassung anzuwenden. Daher ist das UVP-G 2000 auf das gegenständliche Vorhaben dann nicht anzuwenden, wenn eine UVP unter Beachtung der RL 85/337/EWG (in ihrer ursprünglichen Fassung) durchgeführt wurde. Dass die belangte Behörde dennoch geprüft hat, ob für das Projekt eine UVP durchgeführt wurde, die die Anforderungen der RL 85/337/EWG in der Fassung der RL 97/11/EG erfüllt, kann jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirken.]

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030213.X03

Im RIS seit

13.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2002030213_20060630X03