Verwaltungsgerichtshof
30.06.2006
2002/03/0213
Der österreichische Gesetzgeber bezweckte mit Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000, dass jene Projekte, die trotz der verspäteten Umsetzung der UVP-Änderungs-RL 97/11/EG (durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 89 aus 2000,) einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in unmittelbarer Anwendung des Gemeinschaftsrechtes unterzogen wurden bzw werden, vom Geltungsbereich des UVP-G 2000 ausgenommen bleiben sollten. [Hier: Das gegenständliche Vorhaben, das auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 4, UVP-G, Bundesgesetzblatt Nr 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 773 aus 1996,, nicht vom Geltungsbereich des UVP-G (1993) erfasst war, fiel grundsätzlich unter die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000. Sowohl die Einleitung des Trassenverordnungsverfahrens als auch die Stellung des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsantrages erfolgten vor dem 11. August 2000. Für das gegenständliche Vorhaben bestand eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nach den Bestimmungen der RL 85/337/EWG. Nach den Übergangsbestimmungen der UVP-Änderungs-RL waren für die UVP dieses Projektes weiterhin die Bestimmungen der RL 85/337/EWG maßgeblich. Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 knüpft an die Durchführung jener UVP an, die nach dem Gemeinschaftsrecht zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgesehen war. Unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des Artikel 3, Absatz 2, der UVP-Änderungs-RL war gemeinschaftsrechtlich die UVP-RL in ihrer ursprünglichen Fassung anzuwenden. Daher ist das UVP-G 2000 auf das gegenständliche Vorhaben dann nicht anzuwenden, wenn eine UVP unter Beachtung der RL 85/337/EWG (in ihrer ursprünglichen Fassung) durchgeführt wurde. Dass die belangte Behörde dennoch geprüft hat, ob für das Projekt eine UVP durchgeführt wurde, die die Anforderungen der RL 85/337/EWG in der Fassung der RL 97/11/EG erfüllt, kann jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirken.]