Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/03/0213

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16965 A/2006

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/03/0213

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh1 Z7;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1;
31997L0011 Nov-31985L0337 Art3 Abs1;
31997L0011 Nov-31985L0337 Art3 Abs2;
AVG §56;
EURallg;
UVPG 1993 §46 Abs4 idF 1996/I/773;
UVPG 2000 §46 Abs9;
VwRallg;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um den Bau einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke und damit um ein Projekt im Sinne des Anhanges römisch eins Ziffer 7, der UVP-RL 85/337/EWG, das nach Artikel 4, Absatz eins, der RL einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß den Artikeln 5 bis 10 zu unterziehen ist. Die dieser gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Durchführung einer UVP entgegenstehende Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 4, UVP-G, Bundesgesetzblatt Nr 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 773 aus 1996,, - danach ist eine UVP für Hochleistungsstrecken nach dem dritten Abschnitt des UVP-G nicht erforderlich, wenn das nach dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehene Anhörungsverfahren (wie im vorliegenden Fall) bis zum 30. Juni 1994 eingeleitet wurde, wobei eine UVP auch in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren für ein solches Vorhaben nicht durchzuführen ist - hat keine Befreiung von dieser Verpflichtung bewirken können. Gemeinschaftsrechtlich genügt es, wenn die UVP des Projektes einer allen Anforderungen der UVP-RL entsprechenden "de facto-Prüfung" unterzogen worden ist vergleiche das hg Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl 99/03/0424). Im Hinblick darauf, dass der Genehmigungsantrag im vorliegenden Fall (ebenso wie für den im zitierten Erkenntnis behandelten zweiten Tunnelabschnitt) im April 1996 gestellt bzw im Juni 1996 und in der Folge am 25. Juli 1997 ergänzt wurde, ist die Übergangsregelung der Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Änderungs-RL) zu beachten. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, der UVP-Änderungs-RL findet die UVP-RL weiterhin in der vor dieser Änderung geltenden Fassung Anwendung, wenn vor Ablauf der Umsetzungsfrist (gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie endete diese am 14. März 1999) "ein Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde eingereicht" wird. Vor dem Hintergrund dieser Übergangsregelung ist auf den Beschwerdefall die UVP-RL 85/337/EWG in ihrer ursprünglichen Fassung anzuwenden vergleiche in Bezug auf den zweiten Abschnitt des Lainzer Tunnels das zitierte Erkenntnis vom 6. September 2001). Daran haben die Übergangsbestimmungen zum UVP-G 2000 nichts geändert.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030213.X02

Im RIS seit

13.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2002030213_20060630X02