Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Geschäftszahl

2002/03/0213

Rechtssatz

Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um den Bau einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke und damit um ein Projekt im Sinne des Anhanges römisch eins Ziffer 7, der UVP-RL 85/337/EWG, das nach Artikel 4, Absatz eins, der RL einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß den Artikeln 5 bis 10 zu unterziehen ist. Die dieser gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Durchführung einer UVP entgegenstehende Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 4, UVP-G, Bundesgesetzblatt Nr 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 773 aus 1996,, - danach ist eine UVP für Hochleistungsstrecken nach dem dritten Abschnitt des UVP-G nicht erforderlich, wenn das nach dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehene Anhörungsverfahren (wie im vorliegenden Fall) bis zum 30. Juni 1994 eingeleitet wurde, wobei eine UVP auch in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren für ein solches Vorhaben nicht durchzuführen ist - hat keine Befreiung von dieser Verpflichtung bewirken können. Gemeinschaftsrechtlich genügt es, wenn die UVP des Projektes einer allen Anforderungen der UVP-RL entsprechenden "de facto-Prüfung" unterzogen worden ist vergleiche das hg Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl 99/03/0424). Im Hinblick darauf, dass der Genehmigungsantrag im vorliegenden Fall (ebenso wie für den im zitierten Erkenntnis behandelten zweiten Tunnelabschnitt) im April 1996 gestellt bzw im Juni 1996 und in der Folge am 25. Juli 1997 ergänzt wurde, ist die Übergangsregelung der Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Änderungs-RL) zu beachten. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, der UVP-Änderungs-RL findet die UVP-RL weiterhin in der vor dieser Änderung geltenden Fassung Anwendung, wenn vor Ablauf der Umsetzungsfrist (gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie endete diese am 14. März 1999) "ein Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde eingereicht" wird. Vor dem Hintergrund dieser Übergangsregelung ist auf den Beschwerdefall die UVP-RL 85/337/EWG in ihrer ursprünglichen Fassung anzuwenden vergleiche in Bezug auf den zweiten Abschnitt des Lainzer Tunnels das zitierte Erkenntnis vom 6. September 2001). Daran haben die Übergangsbestimmungen zum UVP-G 2000 nichts geändert.