Die Behörde darf sich so genannter privater Sachverständiger nur in den in § 52 Abs 2 und 3 AVG genannten Ausnahmefällen bedienen (Hinweis E vom 14.9.2004, Zl. 2001/10/0089 mwN).Die Behörde darf sich so genannter privater Sachverständiger nur in den in Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG genannten Ausnahmefällen bedienen (Hinweis E vom 14.9.2004, Zl. 2001/10/0089 mwN).
(Hier: Dass "aus Kapazitätsgründen kein Amtssachverständiger für elektrotechnische und maschinentechnische Fragen zur Verfügung gestanden" sei, stellt für sich allein keine taugliche Begründung für die Heranziehung der nichtamtlichen Sachverständigen dar.)