Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.2005

Geschäftszahl

2002/03/0076

Rechtssatz

Die Behörde darf sich so genannter privater Sachverständiger nur in den in Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG genannten Ausnahmefällen bedienen (Hinweis E vom 14.9.2004, Zl. 2001/10/0089 mwN).

(Hier: Dass "aus Kapazitätsgründen kein Amtssachverständiger für elektrotechnische und maschinentechnische Fragen zur Verfügung gestanden" sei, stellt für sich allein keine taugliche Begründung für die Heranziehung der nichtamtlichen Sachverständigen dar.)

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2002/03/0077 E 8. Juni 2005