Das Ergebnis einer Atemluftuntersuchung mit einem Alkomaten kann gemäß der hg. Judikatur (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1993, Zl. 93/11/0117) im Lichte der Regelung des § 5 Abs. 4a StVO nur durch die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden.Das Ergebnis einer Atemluftuntersuchung mit einem Alkomaten kann gemäß der hg. Judikatur vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1993, Zl. 93/11/0117) im Lichte der Regelung des Paragraph 5, Absatz 4 a, StVO nur durch die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden.