Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/17/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2001/17/0074

Entscheidungsdatum

21.05.2001

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1 lita;
LAO Wr 1962 §12 Abs1 Z1;
  1. BAO § 14 heute
  2. BAO § 14 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BAO § 14 gültig von 31.07.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  4. BAO § 14 gültig von 01.01.1962 bis 31.05.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1991

Rechtssatz

Die Haftung besteht unabhängig davon, ob der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt; sie besteht somit etwa auch dann, wenn der Erwerber das Unternehmen (den Betrieb) aus Konkurrenzgründen stilllegt (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung2 RZ 7 zu Paragraph 14,), mithin den Unternehmenszweck ändert. Da es Zweck der hier anzuwendenden Vorschrift des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Wr LAO ist, die im Unternehmen (Betrieb) als solchem liegende Sicherung für die auf den Betrieb sich gründenden Abgabenschulden durch den Übergang des Unternehmens (Betriebes) in andere Hände nicht verloren gehen zu lassen, kommt es nicht auf die Beibehaltung des "Unternehmenszweckes" im Sinne der Beibehaltung der "Blattlinie" als entscheidendes Merkmal für die Beantwortung der Frage, ob das Unternehmen (der Betrieb) übergegangen ist oder nicht, an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170074.X04

Im RIS seit

12.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2001170074_20010521X04