Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.2001

Geschäftszahl

2001/17/0074

Rechtssatz

Die Haftung besteht unabhängig davon, ob der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt; sie besteht somit etwa auch dann, wenn der Erwerber das Unternehmen (den Betrieb) aus Konkurrenzgründen stilllegt (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung2 RZ 7 zu Paragraph 14,), mithin den Unternehmenszweck ändert. Da es Zweck der hier anzuwendenden Vorschrift des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Wr LAO ist, die im Unternehmen (Betrieb) als solchem liegende Sicherung für die auf den Betrieb sich gründenden Abgabenschulden durch den Übergang des Unternehmens (Betriebes) in andere Hände nicht verloren gehen zu lassen, kommt es nicht auf die Beibehaltung des "Unternehmenszweckes" im Sinne der Beibehaltung der "Blattlinie" als entscheidendes Merkmal für die Beantwortung der Frage, ob das Unternehmen (der Betrieb) übergegangen ist oder nicht, an.