Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/15/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7780 F/2002

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/15/0029

Entscheidungsdatum

19.12.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2001/15/0030 E 19.12.2002

Rechtssatz

Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen (Hinweis E 19. Februar 2002, 98/14/0189). Die Verpflichtung eines Vertreters nach Paragraph 80, BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger) hinaus. Aus der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 3, EStG 1988 ergibt sich vielmehr die Verpflichtung, dass Lohnsteuer zur Gänze zu entrichten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001150029.X01

Im RIS seit

21.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2001150029_20021219X01

Rechtssatz für 97/14/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/14/0164

Entscheidungsdatum

25.02.2003

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0029 E 19. Dezember 2002 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen (Hinweis E 19. Februar 2002, 98/14/0189). Die Verpflichtung eines Vertreters nach Paragraph 80, BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger) hinaus. Aus der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 3, EStG 1988 ergibt sich vielmehr die Verpflichtung, dass Lohnsteuer zur Gänze zu entrichten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997140164.X01

Im RIS seit

18.06.2003

Dokumentnummer

JWR_1997140164_20030225X01