Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2002

Geschäftszahl

2001/15/0029

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2001/15/0030 E 19.12.2002

Rechtssatz

Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen (Hinweis E 19. Februar 2002, 98/14/0189). Die Verpflichtung eines Vertreters nach Paragraph 80, BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger) hinaus. Aus der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 3, EStG 1988 ergibt sich vielmehr die Verpflichtung, dass Lohnsteuer zur Gänze zu entrichten ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2002:2001150029.X01