Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2003/07/0175
Entscheidungsdatum
16.12.2004
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/12/0195 E 25. April 2003 RS 9
(hier ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen (Bewertungsreferenten) kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet
Gutachten Ergänzung
Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen
freie Beweiswürdigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070175.X01
Dokumentnummer
JWR_2003070175_20041216X01