Die Pensionsbehörde ist auf Grund der Verfahrensbestimmungen des § 8 DVG in Verbindung mit § 37 AVG verpflichtet, sich ein möglichst umfassendes Bild vom Gesundheitszustand des Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt zu beschaffen, um die in § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG 1965 normierten Anspruchsvoraussetzungen beurteilen zu können. Diese Pflicht bezieht sich jedenfalls auf jene medizinischen Unterlagen, die in zeitlichem Naheverhältnis zu diesem Zeitpunkt stehen und von denen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass aus ihnen Rückschlüsse für die von der Pensionsbehörde zu beurteilenden Fragen gezogen werden können.Die Pensionsbehörde ist auf Grund der Verfahrensbestimmungen des Paragraph 8, DVG in Verbindung mit Paragraph 37, AVG verpflichtet, sich ein möglichst umfassendes Bild vom Gesundheitszustand des Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt zu beschaffen, um die in Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 7, PG 1965 normierten Anspruchsvoraussetzungen beurteilen zu können. Diese Pflicht bezieht sich jedenfalls auf jene medizinischen Unterlagen, die in zeitlichem Naheverhältnis zu diesem Zeitpunkt stehen und von denen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass aus ihnen Rückschlüsse für die von der Pensionsbehörde zu beurteilenden Fragen gezogen werden können.