Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2004

Geschäftszahl

2001/12/0179

Rechtssatz

Die Pensionsbehörde ist auf Grund der Verfahrensbestimmungen des Paragraph 8, DVG in Verbindung mit Paragraph 37, AVG verpflichtet, sich ein möglichst umfassendes Bild vom Gesundheitszustand des Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt zu beschaffen, um die in Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 7, PG 1965 normierten Anspruchsvoraussetzungen beurteilen zu können. Diese Pflicht bezieht sich jedenfalls auf jene medizinischen Unterlagen, die in zeitlichem Naheverhältnis zu diesem Zeitpunkt stehen und von denen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass aus ihnen Rückschlüsse für die von der Pensionsbehörde zu beurteilenden Fragen gezogen werden können.